Prüfung der wesentlichen Mittelstandsrelevanz

Die wesentliche Mittelstandsrelevanz eines Vorhabens frühzeitig klären.

Die Clearingstelle Mittelstand berät die Landesministerien hinsichtlich der Frage, ob ein konkretes Vorhaben eine wesentliche Mittelstandsrelevanz aufweist (§ 6 Abs. 5 MFG NRW) (Mittelstandförderungsgesetz NRW). Die Feststellung der wesentlichen Mittelstandsrelevanz ist Voraussetzung für ein Clearingverfahren. Es handelt sich dabei um eine einzelfallbezogene summarische Prüfung, bei der der Adressatenkreis, die gesetzgeberischen Zielsetzungen sowie die konkrete Regelung untersucht werden. 

Nach § 4 Abs. 2 MFG NRW sind solche Vorhaben als wesentlich mittelstandsrelevant zu beurteilen, die erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, Kosten, Verwaltungsaufwand oder Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft haben können. Es kann sich dabei sowohl um unmittelbare als auch mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens auf mittelständische Unternehmen handeln. Betroffen sein können einzelne Unternehmen oder Branchen oder auch die gesamte mittelständische Wirtschaft.

Das fachlich zuständige Ministerium ist angehalten, die wesentliche Mittelstandsrelevanz frühzeitig zu prüfen. Bei dieser frühzeitigen Prüfung kann es sich von der Clearingstelle Mittelstand beraten lassen (Ziffer 2.1 der Anlage 11 zu § 35 Abs. 1 S. 4 GGO NRW).

 

Clearingverfahren

Den Mittelstand bereits in der Entstehungsphase neuer Rechtsvorschriften berücksichtigen

Durch ein Clearingverfahren können die Ministerien bereits im frühen Planungsstadium eines Gesetzes- oder Verordnungvorhabens sowie bei sonstigen Vorhaben und Maßnahmen mit Hilfe der Clearingstelle Mittelstand überprüfen, ob ihre Vorhaben mittelstandsverträglich gestaltet sind oder wie dieses Ziel zu erreichen ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 MFG NRW sollte die Clearingstelle Mittelstand in der Regel frühzeitig durch die Ministerien der Landesregierung im Prozess der Erarbeitung eingebunden werden. So kann in einem Clearingverfahren auf Grundlage der vom Ministerium vorgelegten Eckpunkte oder des frühen Referentenentwurfs überprüft werden, inwieweit der Mittelstand betroffen ist und ob negative Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen zu befürchten sind.

Die Clearingstelle Mittelstand übernimmt dabei die Aufgabe, mögliche Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, Kosten, den Verwaltungsaufwand und Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft darzulegen und zu bewerten. Dazu holt sie die Positionen der zuständigen Kammern und Verbände ein, die auch eigene Vorschläge unterbreiten können. Wird in diesem frühen Stadium ein Clearingverfahren eingeleitet, eröffnet das die Chance, Belange der mittelständischen Wirtschaft schon bei der Ausgestaltung eines Vorhabens zu berücksichtigen. Das frühzeitige Einbeziehen der Clearingstelle Mittelstand minimiert Konflikte im Rechtssetzungsprozess und erhöht die Akzeptanz von Vorhaben.

Verfahrensgegenstände nach § 6 Abs. 1 und 2 sind dabei:

  • Gesetzes- und Verordnungsvorhaben der Landesregierung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 MFG NRW)
     
  • In Kraft befindliche, befristete Gesetze und Verordnungen des Landes, für die eine Entscheidung über das Außerkrafttreten beziehungsweise über den Fortbestand der jeweiligen Regelung zu treffen ist, sofern nicht bereits ein Clearingverfahren zu dem Gegenstand durchgeführt worden war (§ 6 Abs. 1 MFG NRW)
     
  • Gesetzes- und Verordnungsvorhaben des Bundes und der Europäischen Union (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 MFG NRW)
     
  • Sonstige Vorhaben und Maßnahmen der Landesregierung (Pläne, Programme o. Ä.), die der Befassung des Landtags beziehungsweise seiner Ausschüsse bedürfen (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 MFG NRW)

 

Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften

Zudem gibt es die Möglichkeit, die Clearingstelle Mittelstand mit der Überprüfung bestehender Landesgesetze und -verordnungen sowie bestehender Rechtsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union zu beauftragen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 MFG NRW).

Die Prüfverfahren zu bestehenden Rechtsvorschriften unterscheiden sich inhaltlich von Clearingverfahren zu geplanten Rechtssetzungsvorhaben. So können bestehende Rechtsvorschriften im Gegensatz zu geplanten Regelungen in Anbetracht einer ex post-Betrachtung u. U. entscheidungserhebliche Aspekte unter dem Gesichtspunkt zwischenzeitlich gewonnener Praxiserfahrungen in den mittelständischen Unternehmen zu Tage fördern und Anlass für denkbare Regelungsänderungen oder Bundesratsinitiativen bieten.

Im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes bieten sich Rechtsvorschriften mit Blick auf unternehmens- und anwendungsbezogene Problemstellungen als Untersuchungsgegenstände an, mit dem Ziel, eine mittelstandsfreundlichere Ausgestaltung bzw. Handhabung zu befördern.